Bei der Neuregelung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) hat die Regierung am Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung nun die Details zu besagtem Gesetz bekanntgegeben. Wie man auf der Website des Finanzministeriums nachlesen kann, wurden nun auch die entsprechenden Ausstattungsmerkmale aufgelistet. 

Das Finanzministerium hat die einzelnen Fragestellungen zum neuen Gesetz ausgearbeitet. Darunter auch die Frage:
"Wann liegt bei einem Kraftfahrzeug mit ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand und zwei Sitzreihen eine einfache Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BBG 2025 vor?“

In der Definition des Finanzministeriums steht die Auflistung wie folgt:

Die folgenden Ausstattungsmerkmale sind jedenfalls nicht als einfache Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BBG 2025 zu beurteilen:

  • Adaptive Fahrwerkregelung
  • Selektiver Fahrmodus-Schalter
  • Luxus(sport)felgen
  • Panoramadach
  • getönte Scheiben ab B-Säule
  • Fahrradträger
  • Tür, Schiebetüren elektrisch

Eine Innenausstattung, die dem Passagierbereich zugerechnet werden kann. Insbesondere aufgrund des Vorliegens von:

  • Leder- oder Komfortsitze (ggf. mit Heiz-, Kühl- oder Massagefunktion; beheizbar)
  • Elektrische Sitzverstellung
  • Infotainmentsysteme/Soundsysteme
  • Hochwertige Oberflächenbeschichtungen, z.B. (Kunst)Leder oder „Softtouch“-Oberflächen
  • Ambiente-Innenraumbeleuchtung
  • Dekorative Seitenverkleidungen
  • Armauflagen in der zweiten Sitzreihe
  • Beheizbare Scheiben (Ausnahme: Frontscheibe)
  • Multifunktionslenkrad, beheizbar
  • Permanenter Allradantrieb
  • Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität
  • Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Motorleistung und Ladekapazität
  • Höchstgeschwindigkeit, die für Nutzfahrzeuge untypisch ist
  • Für Nutzfahrzeuge unübliche Fahrzeugassistenzsysteme, soweit sie nicht der Verkehrssicherheit dienen

Achtung: Jedenfalls dem Kriterium der einfachen Ausstattung entsprechen Fahrzeugassistenzsysteme oder sonstige Ausstattung, die nach innerstaatlichen Vorschriften oder Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere der VO (EU) 2019/2144, bei der Typgenehmigung oder Erstzulassung verpflichtend vorgeschrieben sind.

Was sich allerdings zu einer ursprünglichen Version geändert hat, ist, dass es bei den Ausstattungsmerkmalen noch zu einer Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzestext gekommen ist. So wurden die Punkte KlimaautomatikElektrisch bedienbare Fenster im gesamten Fahrzeug sowie Leichtmetallräder, Alufelgen aus der Liste entfernt. 

Trotz massiver Interventionsversuche der Interessenvertretung wurde die Definition 'einfache Ausstattung' bei Pick-ups letztlich sehr restriktiv festgelegt.