Mit 1. Juli ist wie angekündigt die NoVA für leichte Nutzfahrzeuge (die 2021 eingeführt worden war) wieder abgeschafft worden. Dabei wird im Gesetz betont, dass Fahrzeuge zur Personen-beförderung weiterhin NoVA-pflichtig sind. Bei Kasten- und Pritschenwagen fällt die NoVA. 
Eine Sonderregelung gibt es bei Pick-ups, die Teil intensiver politischer Diskussionen geworden sind. Beim zur Abstimmung vorgelegten Text stellten sich aber noch zwei Fallstricke heraus, die durch Intervention der Interessenvertretung noch entschärft werden konnten.
Dabei hat man den Wegfall der NoVA nur für Pick-ups mit einfacher Ausstattung zugestanden. Im Gesetz wäre diese einfache Ausstattung aber auf eine große Anzahl aller N1-Fahrzeuge anzuwenden gewesen. Zudem ist das Berechnungssystem der N1-NoVA komplett weggefallen, sodass nun Pick-ups, die nicht NoVA-befreit sind, unter die höhere Pkw-NoVA-Berechnung fallen. Dafür wurde nun eine Übergangsfrist eingeräumt.
„Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung vor dem 31. Dezember 2025 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2025 geltende Rechtslage angewendet werden“, so der Text. 

Erfolgreiche Intervention

„Im Vergleich zum Erstentwurf konnte mittels Abänderungsantrags kurzfristig noch erreicht werden, dass das noch zu definierende Kriterium mit einfacher Ausstattung für die NoVA-Pflicht wirklich nur für Pick-ups gilt und dass für bestehende Kaufverträge eine Übergangsfrist geschaffen wurde, um eine deutliche Teuerung der betroffenen Fahrzeuge zu verhindern“, berichtet Dr. Christian Pesau vom Arbeitskreis der Automobilimporteure in der Industriellenvereinigung. 
Das bedeutet aber auch, dass alle Pick-ups mit „Nicht einfacher Ausstattung“ nun mit dem Pkw-NoVA-System berechnet werden müssen und teurer werden.

Sehr restriktive Ausstattung bei Pick-ups

Das betrifft nun fast alle Pick-ups, denn die „einfache Ausstattung“ wurde – trotz abermals intensiver Intervention der Interessenvertretung – sehr restriktiv ausgelegt. Hier ein Auszug der Ausstattungsmerkmale, welche NICHT als einfache Ausstattung zu beurteilen sind: Luxus(sport)felgen, Panoramadach, getönte Scheiben ab B-Säule, Schiebetüren elektrisch, Leder- oder Komfortsitze, elektrische Sitzverstellung, Infotainmentsysteme/-Soundsysteme, hochwertige Oberflächenbeschichtungen (z. B. (Kunst-)Leder oder „Softtouch“-Oberflächen), Ambiente-Innenraumbeleuchtung, dekorative Seitenverkleidungen, Armauflagen in der zweiten Sitzreihe, beheizbare Scheiben (Ausnahme: Frontscheibe), Multifunktionslenkrad (beheizbar), permanenter Allradantrieb, unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität, unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Motorleistung und Ladekapazität, Höchstgeschwindigkeit, die für Nutzfahrzeuge untypisch ist, sowie für Nutzfahrzeuge unübliche Fahrzeugassistenzsysteme, soweit sie nicht der Verkehrssicherheit dienen.