Doch -wer zahlt schon gerne? Deshalb gibt es immer wieder Versuche, diesen Ausgleichsanspruch zu bestreiten. Mit einigen dieser Argumente hat sich der OGH im Vorjahr in seinem Urteil 4Ob 188/11t auseinander gesetzt.

Im konkreten Fall ging es nicht um Autos, sondern um Baumaschinen des Fiat-Konzerns. Ein Geschäft, auf das der OGH die gleichen Grundsätze wie für den Autohandel anwendet. Es werden den Händlern Vertragsgebiete zugeteilt, die sie zu betreuen haben. Gebietsschutz oder Kundenschutz wird jedoch keiner gewährt. Dem Importeur steht es damit frei, Großabnehmer und ausgewählte Kundengruppenselbst zu beliefern. 2004 wurden die Importeursagenden neu geregelt. "Im Zuge dieser Umstrukturierung erfolgte eine neue Gebietsaufteilung, bei der der Kläger nicht berücksichtigt wurde", gab es laut Urteilsfeststellungen keine Vertragskündigung. Der Kläger bekam bloß kein Prospektmaterial undkeine Preislisten, seine Kunden wurden direkt vom neuen Importeur betreut. Worauf der Kläger von diesem einen Ausgleichsanspruch für seine von 1991 bis 2004 dauernde Tätigkeit forderte.

In erster Instanz blitzte er damit ab. Diese folgte den Argumenten der Beklagten, dass sie bis zum Jahr 2000 Fiat Baumaschinen und Traktoren -produziert mit Hitachi-Lizenz -unter der Marke Fiat-Hitachi importiert habe. Die nunmehr produzierten Fahrzeuge basieren aber auf einer Kobelco-Lizenz und werden von Fiat seit 2004 unter der Marke "New Holland" vertrieben. Hitachi-Baumaschinen gebe es weiterhin, deren Verkauf werde aber direkt von Hitachi organisiert. Die Beklagte "könne aus den vom Handelsvertreter neu geschaffenen Kundenbeziehungen keine erheblichen Vorteile ziehen", da sie nach dessen Ausscheiden die bisherigen Kunden mit völlig anderen Produkten beliefere. "Allfällige frühere Stammkunden müssten daher von einem neuen Hersteller erst neu überzeugt werden."

Das Oberlandesgericht Wien drehte das Urteil um. Für die dem Importeur nach Ausscheiden des Händlers verbleibenden erheblichen Vorteile "genüge es, dass Produkte jener Art und Verwendung verkauft würden, für die der Handelsvertreter die Kunden neu geworben habe". Änderungen des Zulieferanten oder Produzenten seien dabei unerheblich. Es spieledaher keine Rolle, dass die von der Beklagten importierten "New Holland"-Fahrzeuge jetzt in Konkurrenz zu den Hitachi-Baumaschinen stünden.

Der vom Importeur angerufene OGH hat in diesem Zusammenhang nochmals die rechtliche Grundidee des Ausgleichanspruches erläutert: Dem Importeur bescheren die Aktivitäten seines Vertriebsnetzes einen erhöhten Absatz. Aus dem werden die Provisionen -beim Vertragshändler Handelsspannen -finanziert. An dem damit geschaffenen Kundenstamm entsteht ein doppeltes Nutzungsverhältnis, aus dem beide Seiten Vorteile ziehen. "Wenn nun der Vertrag endet, zerbricht dieses doppelte Nutzungsverhältnis; sein Gleichgewicht wird zerstört." Da die für die Marke gewonnenen Stammkunden regelmäßig beim Importeur verbleiben, "hat nur dieser noch den Gewinn". Es entsteht aus diesen -vom Vertriebspartner aufgebauten - fortdauernden Geschäftsbeziehungen ein noch unvergüteter Wert. Der ist dem Vertriebspartner, der damit einen Teil seiner Existenzgrundlage verloren hat, zu vergüten. "Es ist in hohem Maße ein Gebot der Gerechtigkeit, dies auszugleichen", stellt der OGH abschließend klar.

Daher scheitert der Ausgleichsanspruch weder an einer Umstellung des Vertriebssystems noch durch Wechsel des Zulieferers. Klar gestellt wurde neuerlich, dass die vom Importeur nach Vertragsende abzugeltenden "erheblichen Vorteile" nur vom Stammkundengeschäft zu erwarten sind. Dies sind Mehrfachkunden, die in einem "überschaubaren" Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur ein Geschäft mit dem Unternehmen abgeschlossen haben". Bei Wirtschaftsgütern mit längeren Bestellintervallen -wie etwa Baumaschinen oder Autos -werden auch Einmalkunden berücksichtigt, da "nach Vertragsende Wiederholungskäufe zu erwarten sind".