Im Visier stehen all jene, die sich mit einer Zweitadresse im Ausland beim Autokauf NoVA und Kfz-Steuer ersparen möchten. Eine Auskunft des Finanzministeriums hat nunmehr klargestellt, wer trotz österreichischen Wohnsitzes legal ein Auslandskennzeichen nutzen darf.

Der Wunsch vielerÖsterreicher nach einem Auslandskennzeichen ist verständlich. Das spart nicht nur Steuern und Abgaben, sondern auch die Zahlung mancher Strafmandate. Vor allem bei osteuropäischen Kennzeichen, mit deren Staaten kein entsprechendes Inkassoabkommen existiert. Insgesamt wurden heuer 8.000 Fahrzeugeüberprüft und 3.000 Anzeigen erstattet. Das hochgerechnete Volumen an Abgabennachforderungen beträgt 21 Millionen Euro.

Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Hagen Marten wollte daher im Interesse seiner Klienten genau wissen, was diese und ihre österreichischen Mitarbeiter zu befürchten haben, wenn sie mit deutschen Firmenautos durch Österreich brausen. "Bei Verwendung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges im Inland liegtgrundsätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den ausländischen Unternehmer in Österreich vor", verweist Dr. Stefan Melhardt, Leiter der Sektion Steuerpolitik, auf die seit 2005 geltenden Ausführungen zur Umsatzsteuerbefreiung. Die mit der Nutzung eines derartigen Fahrzeugs auf Österreichs Straßen verbundene Steuerpflicht gilt nur dann nicht, wenn die Verwendung bloß "vorübergehend" ist.

Womit sich die Gretchenfrage erhebt, was unter "vorübergehend" zu verstehen ist. Dem Gesetz nach sei dies gegeben, wenn "bereits beim Verbringen in das Inland aus den Umständen zu schließen ist, dass der Gegenstand vor weitgehenden Aufbrauchen seiner Substanz wieder zur Verfügung des Unternehmers in das übrige Gemeinschaftsgebiet zurückgebracht wird." Dabei ist nach Artikel 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine Höchstgrenze von 24 Monaten zu beachten. In diesem Zusammenhang wird analog auf jene zollrechtlichen Vorschriften verwiesen, die bei einer "vorübergehenden Einfuhr" aus Drittstaaten (z. B. Kroatien) zur "Befreiung von Eingangsabgaben" führen. Beim Kfz ist das der Fall, wenn es auf den Namen einer "außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person amtlich zugelassen ist und von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr ermächtigten im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden soll."

Das heißt, dass dafür kein Dienstverhältnis erforderlich ist. Auch ein selbstständiger, in Wien ansässiger Vertreter kann mit dem slowakischen Kennzeichen seines slowakischen Geschäftsherrn legal seine österreichischen Kunden besuchen. Die Frist zur Beendigung der "vorübergehenden Verwendung" beträgt laut Zollkodex-Durchführungsverordnung 2007 sechs Monate. "Diese Frist wird durch jede Fahrt ins Ausland unterbrochen. Sie beginnt bei Wiedereintritt in das Inland neu zu laufen", sagt Melhardt. Diese "Unterbrechung" muss glaubhaft dokumentiert werden.

Wie sieht es nun mit der Normverbrauchsabgabe und der Kfz-Steuer aus? Da gelten die Fahrzeuge all jener, die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, als "Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland." Diese sind daher im Inland zuzulassen - und für diese ist die NoVA zu berappen. Ausnahme: Wird das Auto vom ausländischen Unternehmen (ohne inländische Betriebsstätte) einem inländischen Dienstnehmer zur Verfügung gestellt, wird dessen Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zugeordnet. Kein dauernder Standort im Inland - und eine damit verbundene NoVA-Pflicht - wird vorliegen, wenn dieser Mitarbeiter "nicht aus eigenem Gutdünken über das Fahrzeug frei verfügen kann, sondern Aufträge seines Dienstgebers auszuführen hat".

Wochen- oderähnliche Tätigkeitsberichte dienen der Finanz als entsprechendes Indiz. "Da somit kein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vorliegt, kommt §79 KFG zur Anwendung", rät Melhardt ausländischen Unternehmern, sich im Zweifelsfall zur Abklärung der NoVA-Pflicht an das Finanzamt Graz-Stadt zuwenden. Denn dieses ist für alle derartigen Fälle zuständig.