Keine Gnade für Steuersünder - das verkündete Dr. Maria Fekter
anlässlich der von ihr angeordneten Razzien der Finanzpolizei.
Im
Visier stehen all jene, die sich mit einer Zweitadresse im Ausland
beim Autokauf NoVA und Kfz-Steuer ersparen möchten. Eine Auskunft des
Finanzministeriums hat nunmehr klargestellt, wer trotz
österreichischen Wohnsitzes legal ein Auslandskennzeichen nutzen
darf.
Der Wunsch vielerÖsterreicher nach einem Auslandskennzeichen ist
verständlich. Das spart nicht nur Steuern und Abgaben, sondern auch
die Zahlung mancher Strafmandate. Vor allem bei osteuropäischen
Kennzeichen, mit deren Staaten kein entsprechendes Inkassoabkommen
existiert. Insgesamt wurden heuer 8.000 Fahrzeugeüberprüft und 3.000
Anzeigen erstattet. Das hochgerechnete Volumen an
Abgabennachforderungen beträgt 21 Millionen Euro.
Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Hagen Marten wollte daher im Interesse
seiner Klienten genau wissen, was diese und ihre österreichischen
Mitarbeiter zu befürchten haben, wenn sie mit deutschen Firmenautos
durch Österreich brausen. "Bei Verwendung eines im Ausland
zugelassenen Fahrzeuges im Inland liegtgrundsätzlich ein
innergemeinschaftlicher Erwerb durch den ausländischen Unternehmer in
Österreich vor", verweist Dr. Stefan Melhardt, Leiter der Sektion
Steuerpolitik, auf die seit 2005 geltenden Ausführungen zur
Umsatzsteuerbefreiung. Die mit der Nutzung eines derartigen Fahrzeugs
auf Österreichs Straßen verbundene Steuerpflicht gilt nur dann nicht,
wenn die Verwendung bloß "vorübergehend" ist.
Womit sich die Gretchenfrage erhebt, was unter "vorübergehend" zu
verstehen ist. Dem Gesetz nach sei dies gegeben, wenn "bereits beim
Verbringen in das Inland aus den Umständen zu schließen ist, dass der
Gegenstand vor weitgehenden Aufbrauchen seiner Substanz wieder zur
Verfügung des Unternehmers in das übrige Gemeinschaftsgebiet
zurückgebracht wird." Dabei ist nach Artikel 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 eine Höchstgrenze von 24 Monaten zu
beachten. In diesem Zusammenhang wird analog auf jene zollrechtlichen
Vorschriften verwiesen, die bei einer "vorübergehenden Einfuhr" aus
Drittstaaten (z. B. Kroatien) zur "Befreiung von Eingangsabgaben"
führen. Beim Kfz ist das der Fall, wenn es auf den Namen einer
"außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person amtlich zugelassen ist
und von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr
ermächtigten im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person
gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden soll."
Das heißt, dass dafür kein Dienstverhältnis erforderlich ist. Auch
ein selbstständiger, in Wien ansässiger Vertreter kann mit dem
slowakischen Kennzeichen seines slowakischen Geschäftsherrn legal
seine österreichischen Kunden besuchen. Die Frist zur Beendigung der
"vorübergehenden Verwendung" beträgt laut
Zollkodex-Durchführungsverordnung 2007 sechs Monate. "Diese Frist
wird durch jede Fahrt ins Ausland unterbrochen. Sie beginnt bei
Wiedereintritt in das Inland neu zu laufen", sagt Melhardt. Diese
"Unterbrechung" muss glaubhaft dokumentiert werden.
Wie sieht es nun mit der Normverbrauchsabgabe und der Kfz-Steuer aus?
Da gelten die Fahrzeuge all jener, die ihren Hauptwohnsitz im
Bundesgebiet haben, als "Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im
Inland." Diese sind daher im Inland zuzulassen - und für diese ist
die NoVA zu berappen. Ausnahme: Wird das Auto vom ausländischen
Unternehmen (ohne inländische Betriebsstätte) einem inländischen
Dienstnehmer zur Verfügung gestellt, wird dessen Tätigkeit dem
ausländischen Unternehmen zugeordnet. Kein dauernder Standort im
Inland - und eine damit verbundene NoVA-Pflicht - wird vorliegen,
wenn dieser Mitarbeiter "nicht aus eigenem Gutdünken über das
Fahrzeug frei verfügen kann, sondern Aufträge seines Dienstgebers
auszuführen hat".
Wochen- oderähnliche Tätigkeitsberichte dienen der Finanz als
entsprechendes Indiz. "Da somit kein dauernder Standort des
Fahrzeuges im Inland vorliegt, kommt §79 KFG zur Anwendung", rät
Melhardt ausländischen Unternehmern, sich im Zweifelsfall zur
Abklärung der NoVA-Pflicht an das Finanzamt Graz-Stadt zuwenden.
Denn dieses ist für alle derartigen Fälle zuständig.