Dieser legte klar, dass "die Festsetzung des Verkaufsziels den Ausdruck einer bloßen Verpflichtung zum Einsatz geeigneter Mittel darstellt". Dem ist der OGH in einer Ford-Entscheidung gefolgt (1 Ob 342/97v). Die Äußerung eines Citroën-Händlers, lieber "mit dem Hund spazieren zu gehen, als schlechte Geschäft zu machen", kann aus der Sicht des OGH "bei richtigem Verständnis nicht als beharrliche Verweigerung derErfüllung vertraglicher Pflichten beurteilt werden (1 Ob 359/99x)".