Novelle der Prüf-und Begutachtungsstellenverordnung als BGBl. II 70/2013 gültig. Laut Übergangsbestimmungen (§ 16 Abs. 11) dürfen noch bis 30. September 2013 die bisherigen Begutachtungsformblätter verwendet werden. (Grund hierfür ist die Adaptierung der EBV). Ab sofort gilt: Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat nach der Anlage 6 zu erfolgen. Es müssen nur die jeweils festgestellten Mängel am Begutachtungsformblatt ausgedruckt werden. Eine komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Link dazu: www.kfz-techniker.at;