Die Regulierung erstreckt sich nicht mehr nur auf die Folgen der Verbrennung von Kraftstoffen, sondern auf das gesamte Fahrzeug als Emissionsquelle, einschließlich mechanischer Komponenten und elektrischer Energiespeicher. 

Haupt- und Zusatzlebensdauer

Ein wesentliches Merkmal der Euro 7 ist die Zusammenführung der bisher getrennten Regelwerke für leichte Kraftfahrzeuge (Pkws und leichte Nutzfahrzeuge) und schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkws). Erstmals unterliegen die Fahrzeuge der Klassen M1, N1 sowie M2, M3, N2 und N3 einem einheitlichen Rechtsrahmen. Darüber hinaus werden auch Anhänger der Klassen O3 und O4 sowie spezifische Anforderungen an die Beschaffenheit von Reifen der Klassen C1, C2 und C3 einbezogen.

Die Euro 7 definiert die Dauerhaltbarkeit von emissionsrelevanten Bauteilen neu. Euro 7 hebt die Werte für die Haltbarkeit für Pkws für die „Hauptlebensdauer“ auf 160.000 km oder acht Jahre an, je nachdem, was zuerst eintritt. Zudem wird eine „zusätzliche Lebensdauer“ festgelegt, während derer die Abgasemissionen maximal um den Faktor 1,2 erhöht sein können. Diese „zusätzliche Lebensdauer“ beträgt 10 Jahre oder 200.000 km und beginnt ab dem Ende der Hauptlebensdauer. Dies verpflichtet die Hersteller dazu, die Hardware so auszulegen, dass diese über einen deutlich längeren Lebenszyklus ihre Leistung erbringen muss. Für Fahrzeuge über 16 Tonnen Gesamtgewicht beträgt die Hauptlebensdauer gar 700.000 km oder 12 Jahre, die zusätzliche Lebensdauer 875.000 km bzw. 15 Jahre.

Neu: Nicht-Abgas-Emissionen

Ein Paradigmenwechsel ist die erstmalige Limitierung von (Partikel-)Emissionen, die nicht vom Verbrennungsmotor stammen. Für Pkws und leichte Nutzfahrzeuge wird ein Grenzwert für verschiedene Arten von Emissionen eingeführt, so zum Beispiel Bremspartikelemissionen, Reifenabrieb oder Verdunstungsemissionen. Die Bremspartikelemissionen für reine Elektrofahrzeuge liegen bei 3 mg/km und für Verbrenner sowie Hybride bei 7 mg/km. Ab dem Jahr 2035 soll dieser Wert für alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 auf 3mg/km sinken.

Für Elektro- und Hybridfahrzeuge führt Euro 7 verbindliche Mindestwerte für die Haltbarkeit der Antriebsbatterie ein – ein Element, das in der Euro 6 nicht existierte. Hersteller müssen sicherstellen, dass die Batteriekapazität bei Fahrzeugen der Klasse M1 nach fünf Jahren oder 100.000 km noch mindestens 80 Prozent des Ursprungswerts beträgt. Nach acht Jahren oder 160.000 km darf dieser Wert nicht unter 72 Prozent fallen. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass Elektrofahrzeuge auch als Gebrauchtwagen eine hohe Nutzbarkeit behalten und nicht vorzeitig aufgrund nachlassender Reichweite entsorgt werden müssen. Für Fahrzeuge der Klasse N1 betragen diese Werte 75 und 67 Prozent.

Euro 7 ist weit mehr als eine technische Feinjustierung der Abgaswerte. Sie zeigt Anzeichen einer umfassenden Qualitätssicherungsvorschrift über weite Teile des Lebenszyklus von Fahrzeugen. Die erhöhte Transparenz durch neu eingeführte Informationspflichten seitens der Hersteller bietet professionellen Fuhrparks neue Datenpunkte für ein präzises TCO-Management und die neuen Batteriestabilitätsvorschriften ermöglichen einen höheren Restwert von Elektrofahrzeugen nach dem Ende des Leasings. Letztlich zwingt die Verordnung die Branche dazu, die ökonomische und ökologische Bilanz eines Fahrzeugs über den gesamten Zeitraum der Nutzung zu betrachten, anstatt sich lediglich auf den Neupreis und die Prospektwerte zu verlassen.