Es gab umfassende Kritik am Vorhaben der Regierung, die §57a-Intervalle zu verlängern. Selbst die dramatische Mängelstatistik hat in der Politik kein Umdenken gebracht. Im Mai ging nun der Gesetzesentwurf für die Regelung 4-2-2-2-1 in die Begutachtung und enthält einige weitere, teilweise aus der neuen Regelung notwendige Änderungen. Da ein Intervall nicht länger als 4 Jahre sein darf, wurde die Überziehungsfrist nun gänzlich gestrichen. Das §57a-Gutachten darf bis zu 4 Monate vor Ablauf plus dem eigentlichem Erstzulassungsmonat durchgeführt werden, aber nicht mehr danach.
Kein zweites Gutachten, aber Umstellungskosten
Außerdem entfallen der zweite Ausdruck und die Verpflichtung für die Werkstätten, einen Ausdruck zu archivieren. Die Gutachten befinden sich ja digital in der ZBD.
Etwas komplizierter wird es bei der Umstellung, denn zirka zwei Millionen Fahrzeughalter müssen eine Plakettenausgabestelle aufsuchen, um sich eine neue Plakette mit dem nun neuen Fälligkeitstermin abzuholen.
Das ist nicht nur mühsam für die Konsumenten, sondern wird auch entsprechende Verwaltungskosten verursachen, wie der ÖAMTC beklagt.
